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Ringe
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Geschrieben von: Martina   
Donnerstag, den 09. Februar 2012 um 14:32 Uhr

Grundlage für die Beringung von Papageien ist der Abschnitt II (Allgemeine Vorschriften) der Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung – PsittakoseV). Die Allgemeinen Vorschriften sind weiter unten auf dieser Seite aufgeführt.


Zusammengefasst bedeuten diese Vorschriften, dass jeder Papagei, der in Deutschland gezüchtet wurde einen Ring tragen muss. Durch den Ring kann nachgewiesen werden, woher der Vogel stammt. Die Züchter sind verpflichtet, ein Zuchtbuch -das sog. Nachweisbuch- zu führen. Dort wird das Beringungsdatum sowie Name und Anschrift des Käufers bzw. der Zoohandlung, an die der Vogel verkauft wurde, eingetragen.

 

 


 

Darüber, ob Nymphensittiche in Privathaushalten die Ringe nach dem Kauf weiterhin tragen müssen oder nicht scheiden sich die Geister. Manche Halter lassen die Ringe prophylaktisch entfernen, andere sind der Meinung, dass nur durch den Ring der Vogel nach dem Wegfliegen in die freie Natur seinem Besitzer wieder zurückgegeben werden kann – sofern er eingefangen werden konnte. Die Tierärzte, denen die Entfernung der Ringe wegen möglicher Verletzungen obliegen sollte handhaben die Entscheidung darüber, ob die Ringe entfernt werden dürfen oder nicht, unterschiedlich. Manche berufen sich auf die Psittakoseverordnung andere ignorieren diese zum Wohle der Vögel. Leider gibt es immer wieder Ringunfälle – besonders mit den offenen Ringen, da hier der Spalt oft groß genug ist, dass der Nymphensittich damit am dünnen Volierengitter oder anderen Gegenständen hängenbleibt. Auch bei anderen Verletzungen des Beines/Fußes kann der Ring lebensgefährlich werden. Schwillt das Bein in Folge einer Verletzung/Entzündung stark an schneidet der Ring die Blutzufuhr ab. Oftmals schreitet die Schwellung schnell voran, so dass ein Entfernen des  Ringes kaum noch möglich ist.

 

 


Man unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen Ringen:

Die Züchter bekommen die geschlossenen Ringe von der Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e. V. – kurz AZ genannt.  Die Ringe sind farbig und jedes Jahr wird eine neue Farbe gewählt. Die Farben wiederholen sich ca. alle 5 Jahre wieder. Leider kommt es durchaus vor, dass am Ende eines Jahres bereits die Ringe des neuen Jahres angelegt werden. Da bei den goldenen Ringen die Zahlen nach einiger Zeit nicht mehr lesbar sind, wurde diese Farbe gegen lila eingetauscht. In den letzten Jahren wurden folgende Farben ausgegeben:


1993 = blau              2000 = grün               2010 = orange

1994 = grün             2001 = rot                  2011 = blau

1995 = rot               2002 = schwarz           2012 = rot

1996 = schwarz        2003 = blau

1997 = silber            2004 = gold

1998 = blau             2005 = grün

1999 = gold             2006 = rot

2007 = schwarz

2008 = blau

2009 = lila

 

Sind die kleinen Nymphensittiche 9 bis 11 Tage alt werden ihnen die geschlossenen Ringe übergestreift. Bei ausgewachsenen Tieren ist ein Schieben des Ringes über das Gelenk unmöglich.

Auf den Ringen der AZ sind verschiedene Zahlen angegeben. Hier der Reihe nach die Bedeutung der Zahlen. Waagerecht wird zunächst begonnen mit den Großbuchstaben AZ  (Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e. V). Anschließend wird –ebenfalls waagerecht- die Nummer des Züchters angegeben, bei dem der Vogel geschlüpft ist. Diese Zahl ist meistens 5stellig. Senkrecht folgt nun  z.B. P04. P steht für Psittacidae (lat. Papagei) und die Zahl 04 für das Schlupfjahr, also 2004. Waagerecht steht danach die Nummer des Vogels (fortlaufende Nummerierung). Anschließend senkrecht die Ringgröße, entweder 5,5 oder 6,0.


 


Die offenen Ringe beziehen die Züchter vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (kurz: ZZF). Da diese Ringe aufklappbar sind, können sie auch noch adulten Vögeln angelegt werden. Geschlossen werden diese Ringe mit einer Ringzange, es bleibt jedoch immer ein kleiner Spalt (Sollbruchstelle) nach, der oft der Auslöser für schwerwiegende Verletzungen ist, wenn der Nymphensittich mit dem Ring am dünnen Volierendraht oder ähnlichem hängenbleibt.

Offene Ringe sind meist silberfarben da überwiegend aus Aluminium hergestellt. Angaben über das Schlupfjahr fehlen hier ganz. Allerdings sind auch bei offenen Ringen die Züchter nummerisch mittels einer 5- oder 6stelligen Zahlenkombination vermerkt. Das Z steht für den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe, die Größe ist in römischen Ziffern (III = Ringgröße 3) angegeben.

 

 

 

 


 

Abschnitt II (Allgemeine Vorschriften) der Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung – PsittakoseV)

 

§ 2

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben werden. Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g  des Tierseuchengesetzes   gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn

 

1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,

 

2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und

 

3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.


Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

 

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

 

(5) Die Züchtervereine teilen dem Zentralverband oder dem Bundesverband vierteljährlich mit, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,

 

1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und

 

2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,


sowie die Nummer der abgegebenen Fußringe mit.

(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

 

§ 3

 

(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:

 

1. Mit dem Buchstaben „Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder mit dem Buchstaben „B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder

 

2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.

 

(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

 

 

§ 4

 

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen

 

1. Art der Tiere,

 

2. Ringnummer und Datum der Beringung,

 

3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,

 

4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,

 

5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.


Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

 

(3) Die Buchführung kann mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen werden.

 

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

 

 


Der in der Psittakose-Verordnung genannte § 17 g des Tierseuchengesetzes hat folgenden Wortlaut:


(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um

1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder

2. mit diesen Tieren zu handeln,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose

erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und

2.die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.

 

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,

2.Vorschriften zu erlassen über

a) die Kennzeichnung der Tiere,

b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 17:06 Uhr
 


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